Allgemeine Einkaufsbedingungen
BYTEC Medizintechnik GmbH
Hermann-Hollerith-Str. 11
52249 Eschweiler
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich für Bestellungen der BYTEC Medizintechnik GmbH, Hermann-Hollerith-Str. 11, 52249 Eschweiler, im Folgenden „BYTEC“ genannt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt.
- Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Auftragnehmern, die als Kaufleute am Geschäftsverkehr teilnehmen und diesen gegenüber für alle weiteren Geschäfte. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn BYTEC ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht oder eine Annahme der Leistung erfolgt oder wenn Bestätigungen des Auftragnehmers, die unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen erfolgen, nicht widersprochen wird.
§ 2 Bestellung/Termine/Abnahme
- Die Bestellungen von BYTEC bedürfen der Textform des § 128 b BGB. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellung in gleicher Form innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist BYTEC zum Widerruf der Bestellung berechtigt. Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten oder Ausführungstermine sind bindend. Kommt es aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, zu einer verspäteten Lieferung oder Ausführung, gerät der Auftragnehmer ohne Mahnung in Verzug. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, BYTEC unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit bzw. der vereinbarte Ausführungstermin nicht eingehalten werden kann. BYTEC darf den Auftragnehmer auch anweisen, die Leistung mit Erfüllungswirkung an Dritte zu liefern oder zu erbringen - im Folgenden „Begünstigter“ genannt. Verlangt BYTEC eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Auftragnehmer unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen BYTEC in Textform mitzuteilen und nachzuweisen. Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt, z.B. Arbeitskampf) berechtigen BYTEC zum Rücktritt von Bestellungen; im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.
- Jede werkvertragliche Leistung bedarf einer Abnahme, deren Ergebnis schriftlich zu protokollieren ist. Hat der Auftragnehmer die Leistungen erstellt, benachrichtigt er BYTEC und den in der Bestellung genannten Begünstigten darüber in Textform. Die Zusendung der Schlussrechnung bzw. die Mitteilung der Fertigstellung in Textform sowie die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglichen Leistungen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. § 640 Abs. 2 S. 1 BGB bleibt unberührt. Diese Regelung gilt nicht für solche Verträge, bei denen eine Abnahme sachlich-technisch ausgeschlossen ist.
§ 3 Leistungserbringung
- Die Lieferungen haben unter Beachtung der jeweiligen Leistungsspezifikation zu erfolgen. Diese wird in dem Auftragsschreiben (Bestellung) mittels der dort aufgeführten Spezifikationen definiert. Für Maschinen, die unter die Maschinenverordnung bzw. elektrische Betriebsmittel, die unter die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 fallen, hat der Auftragnehmer ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und die Ware mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen sowie mit einer Betriebsanleitung zu liefern. Die Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung sind BYTEC oder dem Leistungsempfänger auszuhändigen. Nicht verwendungsfertige Maschinen sind mit einer Herstellererklärung zu versehen. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung der Erfüllung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers sind die Einhaltung folgender Vorgaben:
a) die Spezifikationskonformität der Materialien
b) die Termintreue
c) die Lieferqualität
d) die Preistreue
e) die Beachtung und Einhaltung aller relevanten Bestimmungen und Regeln, die sich aus der Herstellung, der Lagerung und dem Transport der genannten Materialien ergibt, insbesondere die Einhaltung von einschlägigen technischen Normen wie DIN- oder CE-Normierungen.
Vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat der Auftragnehmer BYTEC rechtzeitig vor der Belieferung zu benachrichtigen. Änderungen der festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne Zustimmung von BYTEC vorgenommen werden. Sämtliche Änderungen an den Liefergegenständen und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette, sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren.
Zu dokumentieren sind hier u.a. Zeichnungsänderungen, Abweichungserlaubnisse, Verfahrensänderungen, Änderungen der Prüfmethoden und Prüfhäufigkeiten, Änderungen von Lieferanten, Zulieferteilen und Betriebsstoffen. Die Dokumentation zum Produktlebenslauf ist BYTEC auf Wunsch offen zu legen. Der Auftragnehmer ist bei Vereinbarung einer Serien- und/oder Dauerbelieferung verpflichtet, für Bau- und/oder Zubehörteile, die Gegenstand einer Belieferung sind, BYTEC über eine Kündigung seines Vorlieferanten (Abkündigung) unverzüglich zu informieren.
BYTEC wird mit dem Auftragnehmer dann prüfen, ob eine Ersatzmöglichkeit besteht oder ob eine Möglichkeit zum Last-buy vorhanden ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt BYTEC entsprechend zu unterstützen und seinen Vorlieferanten zu benennen.
2. Liefert der Auftragnehmer Standardsoftwareprodukte, so wird im Einzelfall die Geltung der Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Auftragnehmers ausschließlich für die Regelungen, welche Art und Umfang der Nutzungsrechte regeln, vereinbart. Keine Anwendung finden darüber hinausgehende Regelungen, insbesondere soweit diese Mängelrechte oder Haftungsfragen regeln. Die Lieferung erfolgt ausschließlich auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, die der Auftragnehmer virenfrei zu liefern hat. Für die notwendigen Datenträger entstehen BYTEC bzw. den bezugsberechtigten Begünstigten keine Kosten. Zu den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen stellt der Auftragnehmer BYTEC jeweils eine Anwenderdokumentation in deutscher oder englischer Sprache in druckschriftlicher bzw. elektronischer Form kostenfrei zur Verfügung.
Der Auftragnehmer überträgt mit der Lieferung von Lizenzen an BYTEC die nicht ausschließlichen, örtlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte. BYTEC ist im Rahmen dieser Vereinbarung zur Weitergabe von einfachen Nutzungsrechten an seine Kunden berechtigt.
3. Soweit im Rahmen der von BYTEC an den Auftragnehmer in Auftrag gegebenen Entwicklungsleistungen von vorbestehender Standardsoftware und deren Dokumentation losgelöste urheberrechtsfähige Produkte geschaffen werden oder sonstige urheberrechtsrelevante oder unter das Designgesetz fallende Leistungen (z. B. Designs, technische Zeichnungen, Texte, Bilder, Graphiken und ähnliches) erbracht werden, stehen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Modifizierung, Weiterentwicklung, Vervielfältigung, Übersetzung, drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung und Vermietung sowie zu sonstigen Änderungen an diesen urheberrechtsfähigen Leistungen ausschließlich BYTEC zu.
4. Soweit reine Entwicklungsleistungen im Rahmen der Beauftragung von dem Auftragnehmer zu erbringen sind, überträgt der Auftragnehmer an allen Ergebnissen, die Gegenstand der Vertragsleistungen sind (z.B. mechanisch/technische Vorrichtungen und Gegenstände, Modelle, Individualsoftware, im Rahmen eines Customizings erstellte Software, Dokumentationen, Konzepte etc.), oder sonstigen urheberrechtsrelevanten oder unter das Designgesetz fallenden Leistungen (z. B. Designs, technische Zeichnungen, Texte, Bilder, Graphiken und ähnliches) die ausschließlichen, übertragbaren, unterlizenzierbaren, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche bei Erbringung der Vertragsleistungen entstehenden Arbeitnehmererfindungen kostenlos auf BYTEC übertragen werden können.
5. Bei der Erbringung von Dienstleistungen wird der konkrete Inhalt der Leistungsverpflichtung jeweils in der Einzelbestellung und den benannten Anlagen definiert. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen selbstständig sowie eigenverantwortlich und ist im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung für den Einsatz und die Leistung seiner Mitarbeiter voll verantwortlich. Der Auftragnehmer hat gegenüber den von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeitern das alleinige Weisungsrecht, auch wenn das Personal auf dem Gelände und in Räumen des Kunden von BYTEC oder bei BYTEC tätig ist.
6. Soweit der Auftragnehmer seinerseits Dritte mit der Erbringung der Leistung beauftragen möchte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BYTEC. Dies gilt entsprechend für den Wechsel bzw. die Hinzuziehung weiterer Subunternehmer.
§ 4 Open Source
- Eine Verwendung von Open-Source-Software (OSS) im Rahmen der Vertragsleistungen durch den Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung in Textform von BYTEC gestattet. In der Zustimmungsvereinbarung wird der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung an der OSS definiert.
- In dem Fall, dass OSS ein Teil des Vertragsgegenstandes wird, hat der Auftragnehmer hinsichtlich der eingebrachten OSS sämtliche erforderlichen Lizenztexte, Urhebervermerke, Haftungsausschlüsse, die erforderlichen Quellcodes (Source Codes), Build Scripts und alle weiteren erforderlichen Gegenstände, Unterlagen, Informationen und Daten bezüglich der dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten OSS-Komponenten nebst jeweiliger Zuordnung zu den einzelnen OSS-Komponenten zur Verfügung stellen, so dass BYTEC in der Lage ist, (i) etwaige Lizenzverpflichtungen in Bezug auf Komponenten von Drittanbietern, insbesondere im Hinblick auf OSS-Lizenzbestimmungen, zu erfüllen und (ii) eine ausführbare Version (Executable) der Software von Drittanbietern, einschließlich OSS herzustellen, soweit dies nach den Lizenzbedingungen erforderlich ist. Der Auftragnehmer hat die vorgenannten Lizenztexte, Urhebervermerke und sonstige weitere Hinweise in einem maschinenlesbaren und strukturierten Format zu übermitteln, das zur automatisierten Weiterverarbeitung durch BYTEC geeignet ist. Die in Satz 1 genannte Zuordnung zu einzelnen OSS-Komponenten erfolgt mindestens auf Ebene der einzelnen Softwarekomponenten und, soweit erforderlich, auf Verzeichnis- oder Dateiebene. In einer nach Abschluss der Entwicklung zu erstellenden Anlage werden die Informationen über die jeweiligen Komponenten, insbesondere Namen der zugehörigen OSS-Komponente, Herkunfts-URL und der für die jeweilige OSS-Komponente relevanten Versionsnummer und den maßgeblichen Lizenzbedingungen zusammengefasst und an BYTEC übergeben.
- Verwendet der Auftragnehmer OSS ohne vorherige Zustimmung in Textform von BYTEC, hat der Auftragnehmer auf Wunsch von BYTEC alles Zumutbare zu tun, um die OSS durch eine gleichwertige proprietäre Software zu ersetzen.
- Der Auftragnehmer stellt BYTEC der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten wegen der Verwendung von OSS durch den Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmung der BYTEC frei, es sei denn, der Aufragnehmer hat die Verwendung nicht zu vertreten.
§ 5 Qualitätssicherung/Produktsicherheit/Produktrückruf
- Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen die Spezifikationen gemäß der Bestellung, die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, etwaige Richtlinien oder Normen und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
- Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr.1907/2006 vom 30.12.2006) unter Beachtung der Anlagen 1 bis 11 in der jeweils gültigen Fassung, – nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet, – einhalten wird. Der Auftragnehmer sichert ebenso zu, keine Produkte zu liefern, die Stoffe (i) gemäß Anlage 1 bis 10 der REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, (ii) dem Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe) in der jeweils gültigen Fassung, (iii) der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung, (iv) der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) in der jeweils aktuellen Fassung (unter www.gadsl.org) sowie die (v) RoHS2 (2011/65/EU) für Produkte gemäß ihres Anwendungsbereiches enthalten. Sollten die gelieferte Waren Stoffe enthalten, die auf der sogenannten “Candidate List of Substances of very High Concern for Authorisation“ der European Chemicals Agency sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Die jeweils aktuelle Liste ist unter http://echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table einsehbar.
- Für den Fall, dass BYTEC von einem Kunden oder Dritten wegen eines Mangels oder Fehlers in Anspruch genommen wird, der auf einen Liefergegenstand des Auftragnehmers zurückzuführen ist, wird BYTEC den Auftragnehmer unverzüglich darüber informieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, BYTEC von allen darauf bezogenen Ansprüchen freizustellen, wenn ein Schaden durch einen Fehler eines Liefergegenstandes des Auftragnehmers verursacht worden ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 6 Versand
Versand durch den Auftragnehmer erfolgt CIP gemäß Incoterms 2010. Versandanschriften sind genauestens einzuhalten. Kosten, die durch Nichteinhaltung der Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers, soweit dieser nicht nachweist, dass er dies nicht zu vertreten hat. Versandanzeigen sind mit Angabe der besonders kenntlich gemachten Bestelldaten an BYTEC, die Versandanschrift sowie an evtl. weitere in der Bestellung angegebene Empfängeranschriften zu senden und der Sendung beizufügen.
§ 7 Eigentumsverhältnisse/Beistellungen/Verarbeitung
- Mit der Übergabe wird die Lieferung Eigentum von BYTEC; ein einfacher Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Auftragnehmers bleibt unberührt.
- Von BYTEC beigestelltes Material wird vom Auftragnehmer von anderen Materialien getrennt, als Eigentum von BYTEC gekennzeichnet und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwahrt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter zu verhindern und BYTEC von Veränderungen in Menge und Zustand der beigestellten Materialien unverzüglich zu unterrichten.
- Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden für BYTEC vorgenommen. Wird Ware, für die sich BYTEC das Eigentum vorbehalten hat, mit anderen, BYTEC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt BYTEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Einkaufswertes zuzüglich Mehrwertsteuer der BYTEC gehörenden Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Letzteres gilt entsprechend bei Vermischung und Verbindung, es sei denn, ein anderer, BYTEC nicht gehörender Gegenstand ist als Hauptsache anzusehen.
§ 8 Ausfuhrgenehmigungspflicht
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, BYTEC unverzüglich nach Auftragsannahme über eine mögliche nationale Ausfuhrgenehmigungspflicht bzw. Reexportgenehmigungspflicht – aufgrund US- oder sonstiger Exportvorschriften – in Textform zu informieren.
§ 9 Preise
Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Preise sind ohne gesetzliche Umsatzsteuer anzugeben. Die Umatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Bei fehlenden Preisangaben behält sich BYTEC die Anerkennung der später berechneten Preise vor. Die Preise verstehen sich, so weit nicht anderes in Textform vereinbart ist, frei Haus einschl. Verpackung, Zoll und Versicherung bis zur angegebenen Versandanschrift/Verwendungsstelle. Soweit BYTEC oder der Leistungsempfänger die Verpackungen nicht behält, werden diese auf Kosten des Auftragnehmers zurückgesandt und die berechneten Verpackungskosten gekürzt; dies gilt auch für Paletten jeder Art, einschließlich Tausch.
§ 10 Rechnungslegung und Zahlung
- Die Rechnung ist – soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen ist – in einfacher Ausfertigung und unter gesonderter Ausweisung der im Liefer-/Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer an BYTEC zu senden. Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind in der Rechnung einzeln auszuweisen.
- Soweit in der Bestellung keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung 45 Tage nach Rechnungseingang und Lieferung oder Abnahme der Leistung abzüglich 2% Skonto. Die Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten.
- Sofern von einem Auftragnehmer von Bauleistungen im Zeitpunkt des Rechnungsausgleichs keine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Abs. 1 S. 1 EStG vorliegt, wird auf Grund des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ein Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) vorgenommen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abgeführt. Zur Abdeckung des dadurch entstehenden Buchungsmehraufwands ist BYTEC berechtigt, eine Aufwandsersatzpauschale in Höhe von € 100,00 von der Rechnung des Auftragnehmers in Abzug zu bringen. Weitergehende Ansprüche aus sonstigen Rechtsgründen bleiben unberührt.
§ 11 Forderungsabtretung/Aufrechnung
Der Auftragnehmer ist – unbeschadet bei Abtretung einer Geldforderung gem.
§ 354a HGB – ohne vorherige schriftliche (§126 BGB) Zustimmung von BYTEC nicht berechtigt, seine Forderungen gegen BYTEC an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Aufrechnungen sind nur bei wechselseitig unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 12 Mängelhaftung
- Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen BYTEC ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Verjährungsfrist von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn auf Grund von vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften keine längeren Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen gelten.
- Alle während der Verjährungsfrist auftretenden Fehler oder Mängel sind nach Wahl von BYTEC vom Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen.
- Kommt der Auftragnehmer nach erster Mängelrüge seitens BYTEC einer ihm gesetzten angemessenen Frist zur Fehlerbeseitigung nicht nach, so ist BYTEC ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten durch Aufrechnung von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzuziehen.
- In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht BYTEC das Recht auf Rücktritt und Minderung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.
§ 13 Schutzrechte
- Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung, keine Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union verletzt werden. Dies gilt auch außerhalb der Europäischen Union, sofern dem Auftragnehmer bekannt ist, in welche Länder sein Liefergegenstand geliefert wird.
- Wird BYTEC oder der Abnehmer von BYTEC von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer auf erstes Anfordern zur Freistellung von diesen Ansprüchen verpflichtet. BYTEC ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Auftragnehmers mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die BYTEC oder den Abnehmern von BYTEC aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen.
§ 14 Kündigung
- Der Vertrag beginnt mit dem Datum der Bestellung von BYTEC und ist unbefristet. Als Kaufvertrag/Werkvertrag endet er mit Ablauf der Gewährleistung, als Dienstvertrag mit vollständiger Erbringung der Leistung und Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. In allen anderen Fällen (z.B.: Rahmenvereinbarung) kann der Vertrag beidseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Alle Kündigungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform des § 126 BGB.
- Der Vertrag kann im Fall der werkvertraglichen Leistung von BYTEC jederzeit gekündigt werden. In diesem Fall erhält der Auftragnehmer den Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass seine Einsparungen bezüglich der nicht erbrachten Leistungen geringer sind.
§ 649 Satz 3 BGB wird ausgeschlossen. - Wird jedoch aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, erhält dieser nur den Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht. Ein weitergehender Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Fall nicht. Der Auftragnehmer haftet gegenüber BYTEC auf Ersatz des BYTEC durch die Kündigung entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Folgeschäden.
- Der Vertrag kann von BYTEC ohne Einhaltung von Fristen außerordentlich gekündigt werden, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.
§ 15 Vorbereitende Unterlagen/Geheimhaltung
- An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen und sonstigen Unterlagen behält BYTEC sich das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung seitens BYTEC diesen nicht zugänglich gemacht werden. Für Verlust oder Missbrauch haftet der Auftragnehmer. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung von BYTEC auf der Basis dieses Einkaufsvertrages zu verwenden.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages dazu,
a) die ihm durch BYTEC und deren Kunden überlassenen vertraulichen Unterlagen, insbesondere Informationen zu Softwarebestandteilen und das damit zusammenhängende Know-how und sonstigen Kenntnisse, insbesondere Informationen über Vertragsverhältnisse, Leistungsbeschreibungen, technische Verfahrensweise, Preise und Margen sowie sämtlicher innerbetrieblicher Vorgänge, insbesondere Namens-, Adress- und/oder Telefonlisten der Mitarbeiter, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ob offengelegt oder nicht, sowie alle sonstigen geschäftlichen und betrieblichen Tatsachen über BYTEC oder deren Kunden einschließlich der integrierten Software strengstens geheim zu halten, unabhängig davon, ob schriftlich oder mündlich zur Kenntnis gelangt und
b) keine Vervielfältigungen der überlassenen Unterlagen anzufertigen und keine Ergebnisdateien zu verwenden, es sei denn, diese Kopien werden auf ausdrückliche Anweisung in Erfüllung des Vertrages in Auftrag gegeben, und
c) für den Fall einer Verletzung von Ziffer XV. 2a) und b) dieses Einkaufsvertrages eine Vertragsstrafe in Höhe von € 30.000 für jeden Einzelfall der offengelegten Verletzungshandlung, unabhängig von einem Verschulden des Verletzers zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird 14 Tage nach Zugang des Aufforderungsschreibens, welches alle anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten muss, fällig. Schadenersatzansprüche aus der Verletzung der Ziffer XV 2a) und b) bleiben unberührt. - Nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses sind sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages überlassenen Vorgänge unaufgefordert zurückzugeben oder zu vernichten. Eine Vernichtung ist BYTEC gegenüber anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat auf Nachfrage von BYTEC Auskunft über den Verbleib zu erteilen.
- Abgesehen von den vorstehenden Bestimmungen betreffend die Geheimhaltung der geschützten Informationen, trägt der Auftragnehmer keine Verantwortung für folgende veröffentlichte oder verwendete Informationen:
a) wenn Informationen dem Auftragnehmer bereits ohne eine Vereinbarung zur vertraulichen Behandlung zugänglich gewesen ist,
b) wenn die Information durch Vermarktung des Produkts oder auf anderen, legalen Wegen öffentlich wird und dem kein Verstoß des Auftragnehmers gegen Vertragsbestimmungen zugrunde liegt,
c) wenn die Information teilweise oder vollständig durch eine dritte Partei gegeben wurde und dies auf legalen Wegen, ohne gegen Vertragsbestimmungen zu verstoßen, geschah,
d) wenn die Informationen einer dritten Partei ganz oder teilweise durch BYTEC zugänglich gemacht wurden.
§ 16 Sicherheitsvorschriften
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Durchführung und Abwicklung des Vertrages die maßgeblichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, insbesondere zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, sowie die bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen und sonstigen Arbeitsstellen) einzuhalten; dies gilt auch für die jeweils geltenden Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften.
Lieferungen und Leistungen müssen im Zeitpunkt der Ablieferung bzw. der Abnahme den jeweils gültigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften entsprechen.
§ 17 Compliance, Datenschutz, Mindestlohn
- Der Auftragnehmer gewährleistet, dass in seinem Verantwortungsbereich sämtliche einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung von Anti-Korruptions-, Kartell-, Datenschutzgesetzen und das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, die mit den vertraglich vereinbarten Aufgaben und Tätigkeiten betrauten Mitarbeiter auf die Wahrung des Datenschutzes zu verpflichten. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung personenbezogene Daten im Auftrag von BYTEC erhebt, verarbeitet oder nutzt, sind die Parteien verpflichtet, vorab eine Zusatzvereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten dieser Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag zu regeln sind.
- Soweit Aufträge von BYTEC über Dienst- oder Werkleistungen innerhalb Deutschlands erteilt werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes („Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns“ vom 11. August 2014, in der jeweils gültigen Fassung) einzuhalten.
- Der Auftragnehmer erteilt BYTEC Auskunft über die von ihm für die Durchführung der Aufträge beauftragten Nachunternehmer und Verleiher. Der Auftragnehmer wird für die Durchführung der Aufträge keine Nachunternehmer oder Verleiher beauftragen, von deren Beachtung des Mindestlohngesetzes er sich nicht unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt überzeugt hat. Andere Nachunternehmer oder Verleiher – auch in einer Nachunternehmerkette – sind nicht zugelassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, BYTEC im Falle einer behördlichen Prüfung unverzüglich alle erforderlichen Nachweise für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch ihn und seine Nachunternehmer oder Verleiher – auch in einer Nachunternehmerkette - bereit zu stellen.
- Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem vorgenannten Absatz, steht BYTEC ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
- Sofern an BYTEC durch Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder von Arbeitnehmern der von ihm zur Durchführung der Aufträge beauftragten Nachunternehmern oder Verleihern Ansprüche auf Zahlung nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG gestellt werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, BYTEC im Falle des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetz oder im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen nach Absatz 2, von solchen Ansprüchen in dem in § 14 AEntG geregelten Umfang freizustellen. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Freistellung besteht außerdem, wenn und soweit ein solcher Verstoß des Auftragnehmers gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetz oder gegen die Verpflichtungen nach Absatz 2 auf andere Weise einen Schaden bei BYTEC verursacht.
§ 18 Textform
Änderungen und Ergänzungen zu bestehenden Verträgen bedürfen der Textform in der in Ziffer II beschriebenen Art und Weise. Dies gilt auch für die Abänderung der Textform selbst.
§ 19 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl
- Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist die von BYTEC angegebene Versandanschrift/Verwendungsstelle.
- Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Aachen, soweit durch Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Im Falle der ganzen oder teilweisen Unwirksamkeit einzelner Klauseln der vorliegenden Einkaufsbedingungen sind eventuell unwirksame Bestimmungen so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken in dieser Vereinbarung vorhanden sein sollten.
Die aktuellen Allgemeinen Einkaufsbedingungen können auf der Webseite unter bytecmed.com/de/downloads von Ihnen abgerufen und ausgedruckt werden.