Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen / Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

BYTEC Medizintechnik GmbH
Hermann-Hollerith-Str. 11
52249 Eschweiler

§ 1 Vertragsschluss

  1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich (§ 126 BGB) ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur diese Verkaufs- und Lieferbedingungen bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren.
  3. Ein Vertrag zwischen uns und dem Kunden unter Einbeziehung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, der zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen wird, bedarf der Textform des § 126 b BGB. Dies gilt auch, wenn der Vertrag durch eine wechselseitige Bestellung sowie eine darauf basierte Auftragsbestätigung zustande kommt. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis. Individualvereinbarungen bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
  4. Die Auftragsbestätigung legt den Liefergegenstand und die Konditionen fest und ist verbindlich, wenn sie auf BYTEC-Formularen erteilt wird. Sie ist bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Durch die in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag aufgeführten BYTEC-Material-Nummern, sowie eine etwaig dazu erstellte Dokumentation wird der Liefergegenstand spezifiziert. Eine Mengen- und Terminverbindlichkeit für Lieferungen entsteht erst durch die von uns erteilten Lieferplaneinteilungen oder Abrufbestellungen, welche in Textform gem. § 126 b BGB an den Kunden übermittelt werden können. Sofern der Kunde, dem nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht, gilt die Lieferplaneinteilung bzw. Abrufbestellung als vom Kunden angenommen, ohne dass es einer zusätzlichen Auftragsbestätigung bedarf.
  5. Produktänderungen bzw. Umstellungen in unserer Fertigung, die zur Änderung der Spezifikation der Zeichnungen oder Qualitätsstandards führen oder in sonstiger Weise Auswirkungen auf Betriebssicherheit und Funktion der BYTEC-Produkte haben, sind nur mit vorheriger schriftlicher (§ 126 BGB) Zustimmung durch uns wirksam.
  6. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  2. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Nach Bestellung des Kunden kommt der Vertrag durch unsere Auftragsbestätigung in Textform zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Abänderungen der von uns erfolgten Auftragsbestätigung sowie sonstigen Abmachungen und mündlichen Abreden werden von uns ebenfalls in Textform bestätigt.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern, Prototypen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurück zu senden.
  4. Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Waren, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.
  5. Der Kunde übernimmt für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden/ beigestellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die volle Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
  6. Muster oder Prototypen werden nur gegen Berechnung geliefert.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung anders genannt, werden eventuell anfallende weitere Kosten, wie z.B.: Material-, Labor-, Zulassungs-, Reise-, Verpackungs- und Transportkosten, die durch BYTEC beauftragt werden sollen oder müssen, nach tatsächlich angefallenem Aufwand berechnet. Dabei werden zusätzliche Materialkosten mit einem Aufschlag von 20 % (Wareneingangs- und Qualitätsprüfungen etc.) zu den Einkaufskosten und Fremddienstleistungen (Labore, Zulassungsstellen, etc.) mit einem Aufschlag von 5 % (Abwicklungskosten) zu den Einkaufskosten in Rechnung gestellt.
  3. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Zudem verstehen sich alle Preise zuzüglich der anfallenden Zölle, sonstiger Steuern oder Abgaben sowie Transport- und Versicherungskosten.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  7. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen oder Tarifabschlüssen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

§ 4 Lieferung

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Im Übrigen handelt es sich bei den von uns angegebenen Lieferterminen nicht um Fixtermine, es sei denn dies ist ausdrücklich schriftlich zugesagt. Die Lieferzeit bezieht sich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, auf die Fertigstellung im Werk. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Sind wir aus einem Vertrag vorleistungspflichtig und wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unsere Forderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, z.B. durch eine ungünstige Finanz- oder Vermögenslage des Kunden oder durch Verzug des Kunden mit anderen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung, sind wir berechtigt, unsere Lieferung zurückzubehalten. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 323 BGB gilt entsprechend.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Insbesondere hat der Kunde anfallende Lagerkosten zu tragen. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweisen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Angemessene, dem Kunden zumutbare Teillieferungen sind ohne besondere Vereinbarung zulässig.
  6. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder beim Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden den Käufer unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt.

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch bei frachtfreier Lieferung mit der Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über.
  2. Abs. 1 und § 4 Abs. 4 gelten auch bei Teillieferungen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. den Versand, übernehmen. Die Incoterms 2000 gelten insofern nur als Kostenklausel.
  3. Soweit vom Kunden nicht anders vorgeschrieben, werden die Waren nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise verpackt.
  4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes werden nicht zurückgenommen, es sei denn, BYTEC ist Inverkehrbringer innerhalb Deutschlands. Paletten werden zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  5. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
  6. Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Vereinbarung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg.

§ 6 Rechteeinräumung bei Entwicklungsverträgen

  1. Für den Fall, dass Entwicklungs- oder Beratungsaufträge Gegenstand des Vertrages sind, gelten folgende Regelungen:
  2. Soweit vorbestehende schutzrechtsfähige Leistungen (Back-ground-IP) von uns in der Leistungserbringung eingesetzt werden und mit neu geschaffenen gewerblichen Schutzrechten (Fore-ground-IP) untrennbar verschmolzen werden und/oder für die Verwertung der Ergebnisse erforderlich sind, erhält der Kunde ein nicht-ausschließliches, kostenfreies, weltweites, zeitlich unbeschränktes und unterlizenzierbares Recht zur Nutzung dieses Background-IP für das Entwicklungsergebnis. Dies gilt insbesondere für die Bestandteile der BYTEC Library, soweit Teile davon für das Entwicklungsprojekt verwendet werden.
  3. Wir sind grundsätzlich berechtigt, Open Source Software (OSS) im Projekt einzusetzen. Dabei werden wir in diesem Fall, dass OSS ein Teil des Entwicklungsergebnisses wird, hinsichtlich der eingebrachten OSS sämtliche erforderlichen Lizenztexte, Urhebervermerke, Haftungsausschlüsse, die erforderlichen Quellcodes (Source Codes), Build Scripts und alle weiteren erforderlichen Gegenstände, Unterlagen, Informationen und Daten bezüglich der dem Kunden zur Verfügung gestellten OSS-Komponenten nebst jeweiliger Zuordnung zu den einzelnen OSS-Komponenten dem Kunden zur Verfügung stellen. In einer nach Abschluss der Entwicklung zu erstellenden Anlage werden die Informationen über die jeweiligen Komponenten, insbesondere Namen der zugehörigen OSS-Komponente, Herkunfts-URL und der für die jeweilige OSS-Komponente relevanten Versionsnummer und den maßgeblichen Lizenzbedingungen zusammengefasst und an den Kunden übergeben.
  4. Soweit bei der Durchführung der Entwicklungsarbeiten von uns neues Foreground-IP geschaffen wird, steht dieses dem Kunden zu und wird dem Kunden vollumfänglich für den Nutzungsbereich des Entwicklungsergebnisses übertragen. Soweit Know-how betroffen ist, räumen wir dem Kunden ein nicht-ausschließliches Recht für den Nutzungsbereich des Entwicklungsergebnisses zur Nutzung ein.
  5. Im Falle, dass Foreground-IP in urheberrechtlich geschützten Werken besteht, übertragen wir dem Kunden das nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, übertragbare sowie unterlizenzierbare Nutzungsrecht für den Nutzungsbereich des Entwicklungsergebnisses. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung, Vermarktung, Unterlizenzierung in allen bekannten Nutzungsarten einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung dieser im Foreground-IP beinhalteten urheberrechtlich geschützten Werken und deren Nutzung der entstandenen Ergebnisse im vorgenannten Umfang.
  6. Werden bei der Durchführung eines Entwicklungsauftrages Erfindungen gemacht, werden wir den Kunden hierüber umgehend schriftlich informieren. In diesem Fall werden wir die Erfindungen gegenüber den Erfindern unbeschränkt in Anspruch nehmen und die Rechte an den Erfindungen anschließend unbeschränkt und gegen Erstattung der von uns im Einzelfall aufzuwendenden Erfindervergütungen, höchstbegrenzt auf einen Auslagenbetrag von EUR 2.500,00 im Einzelfall auf den Kunden übertragen.
  7. Für Patentrecherchen und der Prüfung des FTO (freedom to operate) ist der Kunde verantwortlich. Etwaige Kosten sind durch den Preis für die vertraglichen Leistungen nicht abgedeckt. Soweit erforderlich werden wir die Erteilung und Aufrechterhaltung dieser Schutzrechte, durch die von dem Kunden ggf. angeforderten Erklärungen in angemessenem Umfang und gegen entsprechende Aufwandsentschädigung seitens des Kunden unterstützen.

§ 7 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl nur zur Beseitigung des Mangels, zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen in § 8.
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit nichts anderes vereinbart, 12 Monate ab Gefahrenübergang.
  4. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.
  5. Die Haftung für Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien sowie die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird durch vorstehende Bestimmungen (insbesondere Ziffer 4) nicht berührt. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen bzw. Gewährleistungsfristen.
  6. Bei Produkten, die aus vom Kunden beigestelltem Material gefertigt wurden, haften wir nur für unseren Anteil des Produktes. Stellt der Kunde fehlerhaftes Material bei und der Fehler kann erst bei der folgenden Bearbeitung festgestellt werden, trägt der Kunde die bis dahin entstandenen Kosten. Soweit wir für den Kunden die Verarbeitung der von ihm beigestellten oder vom Kunden ausgewählten Komponenten durchführen und ein fertiges Produkt dem Kunden abzuliefern verpflichtet sind, haftet der Kunde für Schutzrechtsverletzungen, die aus dem Einfügen dieser Komponenten resultieren. Führt die Benutzung dieser Komponenten innerhalb des Liefergegenstandes zur Verletzung von Schutzrechten im Lande des Lieferorts, wird der Kunde uns von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde uns verpflichtet, die vom Kunden ausgewählten Komponenten direkt beim Hersteller im Wege der abgekürzten Lieferung zum Zwecke des Einbaus in den Liefergegenstand zu erwerben.
  7. Mit Lieferung und Bezahlung der Software erhält der Kunde ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
    Die Gewährleistung für die Software ist auf den Austausch defekter Datenträger begrenzt. Wir übernehmen keine Gewährleistung für die Fehlerfreiheit der Software, sondern nur für die von uns entwickelten und produzierten Komponenten-Elektronik. Insbesondere wird die Haftung ausgeschlossen, wenn die Software den Anforderungen und Zwecken des Kunden nicht genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen nicht zusammenarbeitet, es sei denn, Vorstehendes wurde ausdrücklich garantiert. Wir haften zudem nicht für den Verlust oder die Ungenauigkeit von Daten.

§ 8 Haftung

  1. In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder für eine abgegebene Garantie. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 und 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  2. Soweit nach Absatz 1 unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch zugunsten unserer Mitarbeiter bei deren direkter Inanspruchnahme durch den Kunden.
  3. Für den Fall, dass wir aufgrund individueller Vereinbarung verpflichtet sind, die Lieferung im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgende „Schutzrechte“) zu erbringen, gelten die folgenden Absätze 4 bis 6.
  4. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von Schutzrechten im Lande des Lieferorts, werden wir auf unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand für den Kunden in zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  5. Darüber hinaus werden wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
  6. Unsere vorgenannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich des § 8 Abs. 1 für den Fall der Schutzrechtsverletzung abschließend und gelten auch für sonstige Rechtsmängel entsprechend. Sie bestehen allerdings nur, wenn
  • der Kunde uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Rechtsverletzungen unterrichtet.
  • der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüchen unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 4. ermöglicht,
  • uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruht
  • und die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Wir behalten uns darüber hinaus das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist – sofern diese im Einzelfall nicht entbehrlich ist – berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, wobei wir berechtigt sind, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung hiermit bereits jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt und sich jeder Verfügung über die Forderung enthält.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. Die in unserem Eigentum stehende Ware ist während der Dauer des Eigentumsvorbehalts vom Kunden auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
  2. Rechte aus dem Vertragsverhältnis dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
  3. Sollten einzelne dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen uns und dem Kunden einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.
  4. Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden werden unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) gespeichert und vertraulich behandelt. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass wir die im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung erhaltenen Daten erheben, speichern, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die ordnungsgemäße Bestellabwicklung und Information erforderlich ist.

Die aktuellen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen können auf der Webseite unter bytecmed.com/de/downloads von Ihnen abgerufen und ausgedruckt werden.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

BYTEC Medizintechnik GmbH
Hermann-Hollerith-Str. 11
52249 Eschweiler

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich für Bestellungen der BYTEC Medizintechnik GmbH, Hermann-Hollerith-Str. 11, 52249 Eschweiler, im Folgenden „BYTEC“ genannt. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt.
  2. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Auftragnehmern, die als Kaufleute am Geschäftsverkehr teilnehmen und diesen gegenüber für alle weiteren Geschäfte. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn BYTEC ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht oder eine Annahme der Leistung erfolgt oder wenn Bestätigungen des Auftragnehmers, die unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen erfolgen, nicht widersprochen wird.

§ 2 Bestellung/Termine/Abnahme

  1. Die Bestellungen von BYTEC bedürfen der Textform des § 128 b BGB. Sie sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Bestellung in gleicher Form innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist BYTEC zum Widerruf der Bestellung berechtigt. Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten oder Ausführungstermine sind bindend. Kommt es aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, zu einer verspäteten Lieferung oder Ausführung, gerät der Auftragnehmer ohne Mahnung in Verzug. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, BYTEC unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit bzw. der vereinbarte Ausführungstermin nicht eingehalten werden kann. BYTEC darf den Auftragnehmer auch anweisen, die Leistung mit Erfüllungswirkung an Dritte zu liefern oder zu erbringen - im Folgenden „Begünstigter“ genannt. Verlangt BYTEC eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Auftragnehmer unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen BYTEC in Textform mitzuteilen und nachzuweisen. Produktionsunterbrechungen aufgrund unabwendbarer Ereignisse (höhere Gewalt, z.B. Arbeitskampf) berechtigen BYTEC zum Rücktritt von Bestellungen; im Übrigen verlängert sich bei allen unverschuldeten Annahmehindernissen der Liefer- und Zahlungszeitpunkt entsprechend der Dauer der Verzögerung.
  2. Jede werkvertragliche Leistung bedarf einer Abnahme, deren Ergebnis schriftlich zu protokollieren ist. Hat der Auftragnehmer die Leistungen erstellt, benachrichtigt er BYTEC und den in der Bestellung genannten Begünstigten darüber in Textform. Die Zusendung der Schlussrechnung bzw. die Mitteilung der Fertigstellung in Textform sowie die Benutzung bzw. Inbetriebnahme solcher werkvertraglichen Leistungen im Rahmen des Probebetriebs gelten nicht als Abnahme. § 640 Abs. 2 S. 1 BGB bleibt unberührt. Diese Regelung gilt nicht für solche Verträge, bei denen eine Abnahme sachlich-technisch ausgeschlossen ist.

§ 3 Leistungserbringung

  1. Die Lieferungen haben unter Beachtung der jeweiligen Leistungsspezifikation zu erfolgen. Diese wird in dem Auftragsschreiben (Bestellung) mittels der dort aufgeführten Spezifikationen definiert. Für Maschinen, die unter die Maschinenverordnung bzw. elektrische Betriebsmittel, die unter die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 fallen, hat der Auftragnehmer ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und die Ware mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen sowie mit einer Betriebsanleitung zu liefern. Die Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung sind BYTEC oder dem Leistungsempfänger auszuhändigen. Nicht verwendungsfertige Maschinen sind mit einer Herstellererklärung zu versehen. Wesentliche Faktoren zur Beurteilung der Erfüllung der vertraglichen Leistungen des Auftragnehmers sind die Einhaltung folgender Vorgaben:
    a) die Spezifikationskonformität der Materialien
    b) die Termintreue
    c) die Lieferqualität
    d) die Preistreue
    e) die Beachtung und Einhaltung aller relevanten Bestimmungen und Regeln, die sich aus der Herstellung, der Lagerung und dem Transport der genannten Materialien ergibt, insbesondere die Einhaltung von einschlägigen technischen Normen wie DIN- oder CE-Normierungen.

Vor Änderung von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Liefergegenstände, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Liefergegenstände oder von sonstigen Maßnahmen, die sich auf die Qualität und/oder Sicherheit der Liefergegenstände auswirken können, hat der Auftragnehmer BYTEC rechtzeitig vor der Belieferung zu benachrichtigen. Änderungen der festgelegten Spezifikationen dürfen nicht ohne Zustimmung von BYTEC vorgenommen werden. Sämtliche Änderungen an den Liefergegenständen und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette, sind in einem Produktlebenslauf zu dokumentieren.

Zu dokumentieren sind hier u.a. Zeichnungsänderungen, Abweichungserlaubnisse, Verfahrensänderungen, Änderungen der Prüfmethoden und Prüfhäufigkeiten, Änderungen von Lieferanten, Zulieferteilen und Betriebsstoffen. Die Dokumentation zum Produktlebenslauf ist BYTEC auf Wunsch offen zu legen. Der Auftragnehmer ist bei Vereinbarung einer Serien- und/oder Dauerbelieferung verpflichtet, für Bau- und/oder Zubehörteile, die Gegenstand einer Belieferung sind, BYTEC über eine Kündigung seines Vorlieferanten (Abkündigung) unverzüglich zu informieren.
BYTEC wird mit dem Auftragnehmer dann prüfen, ob eine Ersatzmöglichkeit besteht oder ob eine Möglichkeit zum Last-buy vorhanden ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt BYTEC entsprechend zu unterstützen und seinen Vorlieferanten zu benennen.
2. Liefert der Auftragnehmer Standardsoftwareprodukte, so wird im Einzelfall die Geltung der Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Auftragnehmers ausschließlich für die Regelungen, welche Art und Umfang der Nutzungsrechte regeln, vereinbart. Keine Anwendung finden darüber hinausgehende Regelungen, insbesondere soweit diese Mängelrechte oder Haftungsfragen regeln. Die Lieferung erfolgt ausschließlich auf maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, die der Auftragnehmer virenfrei zu liefern hat. Für die notwendigen Datenträger entstehen BYTEC bzw. den bezugsberechtigten Begünstigten keine Kosten. Zu den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen stellt der Auftragnehmer BYTEC jeweils eine Anwenderdokumentation in deutscher oder englischer Sprache in druckschriftlicher bzw. elektronischer Form kostenfrei zur Verfügung.
Der Auftragnehmer überträgt mit der Lieferung von Lizenzen an BYTEC die nicht ausschließlichen, örtlich und zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte. BYTEC ist im Rahmen dieser Vereinbarung zur Weitergabe von einfachen Nutzungsrechten an seine Kunden berechtigt.
3. Soweit im Rahmen der von BYTEC an den Auftragnehmer in Auftrag gegebenen Entwicklungsleistungen von vorbestehender Standardsoftware und deren Dokumentation losgelöste urheberrechtsfähige Produkte geschaffen werden oder sonstige urheberrechtsrelevante oder unter das Designgesetz fallende Leistungen (z. B. Designs, technische Zeichnungen, Texte, Bilder, Graphiken und ähnliches) erbracht werden, stehen sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Modifizierung, Weiterentwicklung, Vervielfältigung, Übersetzung, drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung und Vermietung sowie zu sonstigen Änderungen an diesen urheberrechtsfähigen Leistungen ausschließlich BYTEC zu.
4. Soweit reine Entwicklungsleistungen im Rahmen der Beauftragung von dem Auftragnehmer zu erbringen sind, überträgt der Auftragnehmer an allen Ergebnissen, die Gegenstand der Vertragsleistungen sind (z.B. mechanisch/technische Vorrichtungen und Gegenstände, Modelle, Individualsoftware, im Rahmen eines Customizings erstellte Software, Dokumentationen, Konzepte etc.), oder sonstigen urheberrechtsrelevanten oder unter das Designgesetz fallenden Leistungen (z. B. Designs, technische Zeichnungen, Texte, Bilder, Graphiken und ähnliches) die ausschließlichen, übertragbaren, unterlizenzierbaren, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche bei Erbringung der Vertragsleistungen entstehenden Arbeitnehmererfindungen kostenlos auf BYTEC übertragen werden können.
5. Bei der Erbringung von Dienstleistungen wird der konkrete Inhalt der Leistungsverpflichtung jeweils in der Einzelbestellung und den benannten Anlagen definiert. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen selbstständig sowie eigenverantwortlich und ist im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung für den Einsatz und die Leistung seiner Mitarbeiter voll verantwortlich. Der Auftragnehmer hat gegenüber den von ihm zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeitern das alleinige Weisungsrecht, auch wenn das Personal auf dem Gelände und in Räumen des Kunden von BYTEC oder bei BYTEC tätig ist.
6. Soweit der Auftragnehmer seinerseits Dritte mit der Erbringung der Leistung beauftragen möchte, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BYTEC. Dies gilt entsprechend für den Wechsel bzw. die Hinzuziehung weiterer Subunternehmer.

§ 4 Open Source

  1. Eine Verwendung von Open-Source-Software (OSS) im Rahmen der Vertragsleistungen durch den Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung in Textform von BYTEC gestattet. In der Zustimmungsvereinbarung wird der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung an der OSS definiert.
  2. In dem Fall, dass OSS ein Teil des Vertragsgegenstandes wird, hat der Auftragnehmer hinsichtlich der eingebrachten OSS sämtliche erforderlichen Lizenztexte, Urhebervermerke, Haftungsausschlüsse, die erforderlichen Quellcodes (Source Codes), Build Scripts und alle weiteren erforderlichen Gegenstände, Unterlagen, Informationen und Daten bezüglich der dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten OSS-Komponenten nebst jeweiliger Zuordnung zu den einzelnen OSS-Komponenten zur Verfügung stellen, so dass BYTEC in der Lage ist, (i) etwaige Lizenzverpflichtungen in Bezug auf Komponenten von Drittanbietern, insbesondere im Hinblick auf OSS-Lizenzbestimmungen, zu erfüllen und (ii) eine ausführbare Version (Executable) der Software von Drittanbietern, einschließlich OSS herzustellen, soweit dies nach den Lizenzbedingungen erforderlich ist. Der Auftragnehmer hat die vorgenannten Lizenztexte, Urhebervermerke und sonstige weitere Hinweise in einem maschinenlesbaren und strukturierten Format zu übermitteln, das zur automatisierten Weiterverarbeitung durch BYTEC geeignet ist. Die in Satz 1 genannte Zuordnung zu einzelnen OSS-Komponenten erfolgt mindestens auf Ebene der einzelnen Softwarekomponenten und, soweit erforderlich, auf Verzeichnis- oder Dateiebene. In einer nach Abschluss der Entwicklung zu erstellenden Anlage werden die Informationen über die jeweiligen Komponenten, insbesondere Namen der zugehörigen OSS-Komponente, Herkunfts-URL und der für die jeweilige OSS-Komponente relevanten Versionsnummer und den maßgeblichen Lizenzbedingungen zusammengefasst und an BYTEC übergeben.
  3. Verwendet der Auftragnehmer OSS ohne vorherige Zustimmung in Textform von BYTEC, hat der Auftragnehmer auf Wunsch von BYTEC alles Zumutbare zu tun, um die OSS durch eine gleichwertige proprietäre Software zu ersetzen.
  4. Der Auftragnehmer stellt BYTEC der Höhe nach unbegrenzt von allen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten wegen der Verwendung von OSS durch den Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmung der BYTEC frei, es sei denn, der Aufragnehmer hat die Verwendung nicht zu vertreten.

§ 5 Qualitätssicherung/Produktsicherheit/Produktrückruf

  1. Der Auftragnehmer hat für seine Lieferungen und Leistungen die Spezifikationen gemäß der Bestellung, die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften, etwaige Richtlinien oder Normen und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten.
  2. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr.1907/2006 vom 30.12.2006) unter Beachtung der Anlagen 1 bis 11 in der jeweils gültigen Fassung, – nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet, – einhalten wird. Der Auftragnehmer sichert ebenso zu, keine Produkte zu liefern, die Stoffe (i) gemäß Anlage 1 bis 10 der REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, (ii) dem Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe) in der jeweils gültigen Fassung, (iii) der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung, (iv) der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) in der jeweils aktuellen Fassung (unter www.gadsl.org) sowie die (v) RoHS2 (2011/65/EU) für Produkte gemäß ihres Anwendungsbereiches enthalten. Sollten die gelieferte Waren Stoffe enthalten, die auf der sogenannten “Candidate List of Substances of very High Concern for Authorisation“ der European Chemicals Agency sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn bei laufenden Lieferungen, bislang nicht gelistete Stoffe in diese Liste aufgenommen werden. Die jeweils aktuelle Liste ist unter http://echa.europa.eu/web/guest/candidate-list-table einsehbar.
  3. Für den Fall, dass BYTEC von einem Kunden oder Dritten wegen eines Mangels oder Fehlers in Anspruch genommen wird, der auf einen Liefergegenstand des Auftragnehmers zurückzuführen ist, wird BYTEC den Auftragnehmer unverzüglich darüber informieren. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, BYTEC von allen darauf bezogenen Ansprüchen freizustellen, wenn ein Schaden durch einen Fehler eines Liefergegenstandes des Auftragnehmers verursacht worden ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6 Versand

Versand durch den Auftragnehmer erfolgt CIP gemäß Incoterms 2010. Versandanschriften sind genauestens einzuhalten. Kosten, die durch Nichteinhaltung der Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers, soweit dieser nicht nachweist, dass er dies nicht zu vertreten hat. Versandanzeigen sind mit Angabe der besonders kenntlich gemachten Bestelldaten an BYTEC, die Versandanschrift sowie an evtl. weitere in der Bestellung angegebene Empfängeranschriften zu senden und der Sendung beizufügen.

§ 7 Eigentumsverhältnisse/Beistellungen/Verarbeitung

  1. Mit der Übergabe wird die Lieferung Eigentum von BYTEC; ein einfacher Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Auftragnehmers bleibt unberührt.
  2. Von BYTEC beigestelltes Material wird vom Auftragnehmer von anderen Materialien getrennt, als Eigentum von BYTEC gekennzeichnet und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verwahrt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter zu verhindern und BYTEC von Veränderungen in Menge und Zustand der beigestellten Materialien unverzüglich zu unterrichten.
  3. Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Auftragnehmer werden für BYTEC vorgenommen. Wird Ware, für die sich BYTEC das Eigentum vorbehalten hat, mit anderen, BYTEC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt BYTEC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Einkaufswertes zuzüglich Mehrwertsteuer der BYTEC gehörenden Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Letzteres gilt entsprechend bei Vermischung und Verbindung, es sei denn, ein anderer, BYTEC nicht gehörender Gegenstand ist als Hauptsache anzusehen.

§ 8 Ausfuhrgenehmigungspflicht

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, BYTEC unverzüglich nach Auftragsannahme über eine mögliche nationale Ausfuhrgenehmigungspflicht bzw. Reexportgenehmigungspflicht – aufgrund US- oder sonstiger Exportvorschriften – in Textform zu informieren.

§ 9 Preise

Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Preise sind ohne gesetzliche Umsatzsteuer anzugeben. Die Umatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Bei fehlenden Preisangaben behält sich BYTEC die Anerkennung der später berechneten Preise vor. Die Preise verstehen sich, so weit nicht anderes in Textform vereinbart ist, frei Haus einschl. Verpackung, Zoll und Versicherung bis zur angegebenen Versandanschrift/Verwendungsstelle. Soweit BYTEC oder der Leistungsempfänger die Verpackungen nicht behält, werden diese auf Kosten des Auftragnehmers zurückgesandt und die berechneten Verpackungskosten gekürzt; dies gilt auch für Paletten jeder Art, einschließlich Tausch.

§ 10 Rechnungslegung und Zahlung

  1. Die Rechnung ist – soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen ist – in einfacher Ausfertigung und unter gesonderter Ausweisung der im Liefer-/Leistungszeitpunkt geltenden Umsatzsteuer an BYTEC zu senden. Geleistete Anzahlungen/Abschlagszahlungen sind in der Rechnung einzeln auszuweisen.
  2. Soweit in der Bestellung keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung 45 Tage nach Rechnungseingang und Lieferung oder Abnahme der Leistung abzüglich 2% Skonto. Die Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Berichtigung, falls sich nachträglich Beanstandungen ergeben sollten.
  3. Sofern von einem Auftragnehmer von Bauleistungen im Zeitpunkt des Rechnungsausgleichs keine gültige Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Abs. 1 S. 1 EStG vorliegt, wird auf Grund des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ein Steuerabzug in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) vorgenommen und an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt abgeführt. Zur Abdeckung des dadurch entstehenden Buchungsmehraufwands ist BYTEC berechtigt, eine Aufwandsersatzpauschale in Höhe von € 100,00 von der Rechnung des Auftragnehmers in Abzug zu bringen. Weitergehende Ansprüche aus sonstigen Rechtsgründen bleiben unberührt.

§ 11 Forderungsabtretung/Aufrechnung

Der Auftragnehmer ist – unbeschadet bei Abtretung einer Geldforderung gem.
§ 354a HGB – ohne vorherige schriftliche (§126 BGB) Zustimmung von BYTEC nicht berechtigt, seine Forderungen gegen BYTEC an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Aufrechnungen sind nur bei wechselseitig unbestrittenen oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 12 Mängelhaftung

  1. Die gesetzlichen Ansprüche wegen Mängeln stehen BYTEC ungekürzt zu. Der Auftragnehmer haftet für die Mängelfreiheit der Lieferung/Leistung mit einer Verjährungsfrist von 24 Monaten; diese beginnt mit der Ablieferung oder Abnahme der jeweiligen Leistung. Diese Regelung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn auf Grund von vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften keine längeren Gewährleistungs- oder Verjährungsfristen gelten.
  2. Alle während der Verjährungsfrist auftretenden Fehler oder Mängel sind nach Wahl von BYTEC vom Auftragnehmer auf eigene Kosten zu beseitigen oder durch Neulieferung vertragsgemäß nach zu erfüllen.
  3. Kommt der Auftragnehmer nach erster Mängelrüge seitens BYTEC einer ihm gesetzten angemessenen Frist zur Fehlerbeseitigung nicht nach, so ist BYTEC ohne weitere Androhung und Setzung einer Nachfrist berechtigt, die Beseitigung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und die entstehenden Kosten durch Aufrechnung von den Rechnungsbeträgen des Auftragnehmers abzuziehen.
  4. In Fällen, in denen die Nacherfüllung fehlschlägt, steht BYTEC das Recht auf Rücktritt und Minderung zu; Schadensersatzansprüche, insbesondere auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung, bleiben unberührt.

§ 13 Schutzrechte

  1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung, keine Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union verletzt werden. Dies gilt auch außerhalb der Europäischen Union, sofern dem Auftragnehmer bekannt ist, in welche Länder sein Liefergegenstand geliefert wird.
  2. Wird BYTEC oder der Abnehmer von BYTEC von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer auf erstes Anfordern zur Freistellung von diesen Ansprüchen verpflichtet. BYTEC ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Auftragnehmers mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die BYTEC oder den Abnehmern von BYTEC aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen.

§ 14 Kündigung

  1. Der Vertrag beginnt mit dem Datum der Bestellung von BYTEC und ist unbefristet. Als Kaufvertrag/Werkvertrag endet er mit Ablauf der Gewährleistung, als Dienstvertrag mit vollständiger Erbringung der Leistung und Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. In allen anderen Fällen (z.B.: Rahmenvereinbarung) kann der Vertrag beidseits mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt. Alle Kündigungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform des § 126 BGB.
  2. Der Vertrag kann im Fall der werkvertraglichen Leistung von BYTEC jederzeit gekündigt werden. In diesem Fall erhält der Auftragnehmer den Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht, es sei denn, der Auftragnehmer weist nach, dass seine Einsparungen bezüglich der nicht erbrachten Leistungen geringer sind.
    § 649 Satz 3 BGB wird ausgeschlossen.
  3. Wird jedoch aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, erhält dieser nur den Teil der Vergütung, der dem Anteil der bisher erbrachten Leistung gemessen an der Gesamtleistung entspricht. Ein weitergehender Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht in diesem Fall nicht. Der Auftragnehmer haftet gegenüber BYTEC auf Ersatz des BYTEC durch die Kündigung entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Folgeschäden.
  4. Der Vertrag kann von BYTEC ohne Einhaltung von Fristen außerordentlich gekündigt werden, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.

§ 15 Vorbereitende Unterlagen/Geheimhaltung

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen und sonstigen Unterlagen behält BYTEC sich das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung seitens BYTEC diesen nicht zugänglich gemacht werden. Für Verlust oder Missbrauch haftet der Auftragnehmer. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung von BYTEC auf der Basis dieses Einkaufsvertrages zu verwenden.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages dazu,
    a) die ihm durch BYTEC und deren Kunden überlassenen vertraulichen Unterlagen, insbesondere Informationen zu Softwarebestandteilen und das damit zusammenhängende Know-how und sonstigen Kenntnisse, insbesondere Informationen über Vertragsverhältnisse, Leistungsbeschreibungen, technische Verfahrensweise, Preise und Margen sowie sämtlicher innerbetrieblicher Vorgänge, insbesondere Namens-, Adress- und/oder Telefonlisten der Mitarbeiter, als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ob offengelegt oder nicht, sowie alle sonstigen geschäftlichen und betrieblichen Tatsachen über BYTEC oder deren Kunden einschließlich der integrierten Software strengstens geheim zu halten, unabhängig davon, ob schriftlich oder mündlich zur Kenntnis gelangt und
    b) keine Vervielfältigungen der überlassenen Unterlagen anzufertigen und keine Ergebnisdateien zu verwenden, es sei denn, diese Kopien werden auf ausdrückliche Anweisung in Erfüllung des Vertrages in Auftrag gegeben, und
    c) für den Fall einer Verletzung von Ziffer XV. 2a) und b) dieses Einkaufsvertrages eine Vertragsstrafe in Höhe von € 30.000 für jeden Einzelfall der offengelegten Verletzungshandlung, unabhängig von einem Verschulden des Verletzers zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird 14 Tage nach Zugang des Aufforderungsschreibens, welches alle anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten muss, fällig. Schadenersatzansprüche aus der Verletzung der Ziffer XV 2a) und b) bleiben unberührt.
  3. Nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses sind sämtliche im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages überlassenen Vorgänge unaufgefordert zurückzugeben oder zu vernichten. Eine Vernichtung ist BYTEC gegenüber anzuzeigen. Der Auftragnehmer hat auf Nachfrage von BYTEC Auskunft über den Verbleib zu erteilen.
  4. Abgesehen von den vorstehenden Bestimmungen betreffend die Geheimhaltung der geschützten Informationen, trägt der Auftragnehmer keine Verantwortung für folgende veröffentlichte oder verwendete Informationen:
    a) wenn Informationen dem Auftragnehmer bereits ohne eine Vereinbarung zur vertraulichen Behandlung zugänglich gewesen ist,
    b) wenn die Information durch Vermarktung des Produkts oder auf anderen, legalen Wegen öffentlich wird und dem kein Verstoß des Auftragnehmers gegen Vertragsbestimmungen zugrunde liegt,
    c) wenn die Information teilweise oder vollständig durch eine dritte Partei gegeben wurde und dies auf legalen Wegen, ohne gegen Vertragsbestimmungen zu verstoßen, geschah,
    d) wenn die Informationen einer dritten Partei ganz oder teilweise durch BYTEC zugänglich gemacht wurden.

§ 16 Sicherheitsvorschriften

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei Durchführung und Abwicklung des Vertrages die maßgeblichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik, insbesondere zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, sowie die bau-, gewerbe- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten auf Baustellen und sonstigen Arbeitsstellen) einzuhalten; dies gilt auch für die jeweils geltenden Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften.
Lieferungen und Leistungen müssen im Zeitpunkt der Ablieferung bzw. der Abnahme
den jeweils gültigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften entsprechen.

§ 17 Compliance, Datenschutz, Mindestlohn

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass in seinem Verantwortungsbereich sämtliche einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung von Anti-Korruptions-, Kartell-, Datenschutzgesetzen und das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer, die mit den vertraglich vereinbarten Aufgaben und Tätigkeiten betrauten Mitarbeiter auf die Wahrung des Datenschutzes zu verpflichten. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen einer Auftragsdatenverarbeitung personenbezogene Daten im Auftrag von BYTEC erhebt, verarbeitet oder nutzt, sind die Parteien verpflichtet, vorab eine Zusatzvereinbarung zu schließen, in der die Einzelheiten dieser Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag zu regeln sind.
  2. Soweit Aufträge von BYTEC über Dienst- oder Werkleistungen innerhalb Deutschlands erteilt werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Vorschriften des Mindestlohngesetzes („Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns“ vom 11. August 2014, in der jeweils gültigen Fassung) einzuhalten.
  3. Der Auftragnehmer erteilt BYTEC Auskunft über die von ihm für die Durchführung der Aufträge beauftragten Nachunternehmer und Verleiher. Der Auftragnehmer wird für die Durchführung der Aufträge keine Nachunternehmer oder Verleiher beauftragen, von deren Beachtung des Mindestlohngesetzes er sich nicht unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt überzeugt hat. Andere Nachunternehmer oder Verleiher – auch in einer Nachunternehmerkette – sind nicht zugelassen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, BYTEC im Falle einer behördlichen Prüfung unverzüglich alle erforderlichen Nachweise für die Einhaltung des Mindestlohngesetzes durch ihn und seine Nachunternehmer oder Verleiher – auch in einer Nachunternehmerkette - bereit zu stellen.
  4. Im Falle eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem vorgenannten Absatz, steht BYTEC ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
  5. Sofern an BYTEC durch Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder von Arbeitnehmern der von ihm zur Durchführung der Aufträge beauftragten Nachunternehmern oder Verleihern Ansprüche auf Zahlung nach § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG gestellt werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, BYTEC im Falle des Verstoßes gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetz oder im Falle des Verstoßes gegen die Verpflichtungen nach Absatz 2, von solchen Ansprüchen in dem in § 14 AEntG geregelten Umfang freizustellen. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Freistellung besteht außerdem, wenn und soweit ein solcher Verstoß des Auftragnehmers gegen die Bestimmungen des Mindestlohngesetz oder gegen die Verpflichtungen nach Absatz 2 auf andere Weise einen Schaden bei BYTEC verursacht.

§ 18 Textform

Änderungen und Ergänzungen zu bestehenden Verträgen bedürfen der Textform in der in Ziffer II beschriebenen Art und Weise. Dies gilt auch für die Abänderung der Textform selbst.

§ 19 Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ist die von BYTEC angegebene Versandanschrift/Verwendungsstelle.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Aachen, soweit durch Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  4. Im Falle der ganzen oder teilweisen Unwirksamkeit einzelner Klauseln der vorliegenden Einkaufsbedingungen sind eventuell unwirksame Bestimmungen so umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, dass der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken in dieser Vereinbarung vorhanden sein sollten.

Die aktuellen Allgemeinen Einkaufsbedingungen können auf der Webseite unter bytecmed.com/de/downloads von Ihnen abgerufen und ausgedruckt werden.

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